Tel.: 03435  666 78 41    
 
Fax: 03435 988 77 86


Seit der WEG-Reform von 2020 ist es einfach!
Wie kann man die Hausverwaltung wechseln?


Sind Sie unzufrieden mit Ihrer Hausverwaltung? Scheuen Sie den Aufwand, der mit einem Wechsel verbunden ist? Dank der Reform des Wohnungseigentümer Gesetzes von 2020 ist es einfach und unkompliziert jederzeit möglich die Hausverwaltung zu wechseln.





 



 

Wie „kündigt“ man der aktuellen Hausverwaltung?
Eine Hausverwaltung beruft man ab und kündigt den Verwaltervertrag. Die Abberufung ist jederzeit möglich. Lediglich der Verwaltervertrag läuft dann noch bis zu 6 Monate weiter. So lange bekommt also der Verwalter noch Geld von der WEG. Eine wichtige Neuerung mit der WEG Reform ist: eine Begründung für die Abberufung ist nicht erforderlich.
Sprechen Sie mit Ihrem neuen Wunsch-Verwalter. Ein guter Verwalter bietet an, die Übergangsfrist kostenfrei zu übernehmen, um der WEG den Übergang zu erleichtern.
Unser Team von der HAVAU Hausverwaltung berät Sie gerne dazu.

 Wie findet man einen neuen Hausverwalter?

Sinnvoll ist, vor der Abberufung bereits Alternativen zu kennen. Üblicherweise werden drei Vergleichsangebote eingeholt. Falls Sie bereits einen klaren Favoriten haben, können Sie sich unkompliziert Vergleichsangebote von entsprechenden Plattformen einholen.

Ein echter Vergleich ist allerdings dringend anzuraten. Die Qualität und die Leistungen der Hausverwalter variieren stark. Sie wechseln, weil Sie unzufrieden sind. Suchen Sie also nicht irgendeine Hausverwaltung, sondern einen Anbieter der Ihre Bedürfnisse abdeckt.


Wie beschließt man den Wechsel der Hausverwaltung?

Für den Wechsel der Hausverwaltung sind drei Beschlüsse erforderlich:
Abberufen des aktuellen Verwalters
Auswählen und Bestellen des neuen Verwalters
Inhalt des Verwalter-Vertrags (Preis und Leistung).
Sie können die drei Beschlüsse in einer Versammlung durch einfache Mehrheit treffen. Sie brauchen dafür eine Eigentümerversammlung. Die kann auch der Verwaltungsbeirat einberufen. Unterstützung des aktuellen Verwalters ist dafür nicht erforderlich.
Zurzeit ist es aufgrund der jeweils gültigen Corona-Regeln teilweise schwierig mit den Eigentümerversammlungen.
Die Beschlüsse können allerdings auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Der Verwalterwechsel ist also auch ohne Eigentümerversammlung möglich. Allerdings ist dann Allstimmigkeit notwendig. Das heißt, jeder Eigentümer muss aktiv zustimmen.

Wie wird der zukünftige Verwalter beauftragt?

Das erfolgt über die formale Bestellung. Der Vertrag mit dem künftigen Verwalter wird vom Verwaltungsbeirat unterschrieben. Die Bestellung wird dem künftigen Verwalter dann schriftlich mitgeteilt.